Bei der Verteilung von Lernmaterialien sind stets das Urheberrecht und die entsprechenden Nutzungsrechte zu beachten.
Wenn Vervielfältigungen (Kopien und Scans) von digitalen oder analogen Vorlagen angefertigt werden, sind die entsprechenden Nutzungsrechte und Regeln zu beachten. Bei veröffentlichten Werken und Unterrichtsmaterialien sind das vor allem § 60a des UrhG und der sogenannte »Gesamtvertrag«, in dem erlaubte Vervielfältigungen und ihre Vergütung zwischen Rechteinhabern und den Bundesländern vereinbart wurden.
Gibt ein Urheber sein Werk zur Nutzung frei, kann es entsprechend den eingeräumten Nutzungsrechten auch darüber hinaus verwendet werden.
Gängig sind hier Lizensierungen als Creative Commons (schöpferisches Gemeingut; https://de.creativecommons.org/) und Open Educational Ressources (freie Lern- und Lehrmaterialien; https://open-educational-resources.de/).
Quelle: https://schulbuchkopie.de/
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Quelle: https://schulbuchkopie.de/q was
Im Dezember 2022 haben die Bundesländer unter Federführung Bayerns einen neuen Vertrag zu Vervielfältigungen im Unterricht geschlossen.
Lehrkräfte können weiterhin urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern, Unterrichtswerken sowie Musiknoten analog wie digital vervielfältigen und sie ihren Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen.
Mit dem Gesamtvertrag sichern die Bundesländer, vertreten durch Ministerialdirektor Stefan Graf, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, sowie Staatssekretär Jan Benedyczuk, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes, die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG Musikedition), Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie der Verband Bildungsmedien (VBM) die Nutzungen urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder für den Unterricht an Schulen.
Der Gesamtvertrag wurde für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 geschlossen.
Quelle: https://schulbuchkopie.de/
Lehrkräfte wollen für ihren Unterricht häufig Auszüge aus Schulbüchern oder Romanen einscannen und im Unterricht z. B. via Whiteboard oder Beamer nutzen. Diese Scans oder Digitalisate stellen digitale Kopien dar.
Die Herstellung und Nutzung solcher Kopien hat für Autor/‑innen und Verlage wirtschaftliche Konsequenzen, besonders für die Verlage, die ihre Werke ausschließlich für die Schule herstellen. Insofern müssen klare Regeln gelten, die den Interessen beider Seiten gerecht werden. Für das Einscannen und Abspeichern gelten deshalb einfache Grundsätze. Quelle: https://schulbuchkopie.de/index.php
Für den eigenen Unterrichtsgebrauch können Lehrkräfte aus Druckwerken, die ab 2005 erschienen sind, einscannen:
Vollständig eingescannt werden können
- Musikeditionen (Noten/Liedtexte) mit maximal 6 Seiten,
- sonstige Schriftwerke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien) mit maximal 20 Seiten,
- alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen,
- sowie vergriffene Werke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien).
Dazu gilt:
Zu den Digitalisaten ist stets die Quelle anzugeben (Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite).
Aus einem Werk kann pro Schuljahr und Klasse nur einmal in dem dargestellten Umfang eingescannt werden.
Die Lehrkräfte können die Scans für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch verwenden, indem sie diese
Zulässig sind Scans für den Schulunterricht (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht) und für Prüfungszwecke. Scans für den Schulchor, das Schulorchester oder -bands usf. sind nicht erlaubt (es sei denn, im Rahmen des Unterrichts).
Quelle: https://schulbuchkopie.de/
Für das Kopieren aus Schulbüchern und anderen Druckwerken gelten ebenfalls einfache Regeln. Dabei dürfen die Fotokopien Schulbücher und sonstige Unterrichtsmaterialien nicht ersetzen. Die Lehrkräfte sollen Kopien gleichwohl in einem sinnvollen Umfang nutzen dürfen.
Die Regeln
Für den eigenen Unterrichtsgebrauch können Lehrkräfte aus Druckwerken analog in Klassenstärke fotokopieren:
Vollständig eingescannt werden können
- Musikeditionen (Noten/Liedtexte) mit maximal 6 Seiten,
- sonstige Schriftwerke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien) mit maximal 20 Seiten,
- alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen,
- sowie vergriffene Werke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien).
Dazu gilt:
Auf den Kopien ist stets die Quelle anzugeben (Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite).
Aus einem Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur einmal im genannten Umfang (15 %, aber max. 20 Seiten) kopiert werden.
Zulässig sind Kopien für den Schulunterricht (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht) und für Prüfungszwecke. Fotokopien für den Schulchor, das Schulorchester oder -bands usf. sind nicht erlaubt (es sei denn, im Rahmen des Unterrichts).
Quelle: https://schulbuchkopie.de/
Als Open Educational Resources (englisch, kurz OER) werden freie Lern- und Lehrmaterialien mit einer offenen Lizenz wie etwa Creative Commons oder GNU General Public License in Anlehnung an den englischen Begriff für Freie Inhalte (open content) bezeichnet.
Bei der Vorbereitung von Unterrichtsstunden und der Verwendung von Materialien aus dem Internet entstehen häufig rechtliche Fragen: "Darf ich das Material im Unterricht verwenden?" oder "Was muss ich dabei beachten?"
Genau an der Stelle setzen die OER-Materialien an, denn diese unterliegen transparenten und weitgehend normierten Lizenzbedingungen für den Einsatz und die Nachnutzung durch Lehrkräfte und auch Lernende.